§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Chorverband Rhein-Sieg 1934 e.V.“ (im folgenden: CV Rhein-Sieg) und hat seinen Sitz in Siegburg.
2. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg am 16. März 1981 unter – 27 VR 1123 -.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der CV Rhein-Sieg ist eine Verwaltungseinrichtung des ChorVerbandes Nordrhein-Westfalen e. V. (im folgenden CV NRW) und damit ein Chorverband im Sinne des § 4 Ziff. 1 der Satzung des CV NRW. Seine Mitglieder sind Mitglieder im Deutschen Chorverband e. V.
2. Der CV Rhein-Sieg vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber dem CV NRW. Sie scheiden aus dem Deutschen Chorverband e. V. aus, wenn sie ihre Mitgliedschaft im CV Rhein-Sieg verlieren.
3. Der CV Rhein-Sieg fördert das vokale und instrumentale Laienmusizieren im rechtsrheinischen Rhein-Sieg-Kreis und koordiniert die dazu erforderlichen Maßnahmen.
Seine Aufgaben sind:
a) Austausch von Erfahrungen seiner Mitglieder,
b) Unterrichtung der Öffentlichkeit,
c) gemeinschaftliche Planungsarbeiten und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen,
d) Förderung der Musikpflege in den Sing- und Instrumentalgruppen der Kinder- und Jugendchöre,
e) Pflege der heimatlichen Kultur.
4. Der CV Rhein-Sieg erfüllt damit eine kulturelle Gemeinschaftsaufgabe und dient der Volksbildung. Das Kulturprogramm des CV NRW. ist Richtlinie für seiner Arbeit.
5. Der CV Rhein-Sieg arbeitet zur Lösung seiner Aufgaben mit den kommunalen und Gebietskörper-schaften seines Gebietes und weiteren am Laienmusizieren interessierten Gremien zusammen.
6. Der CV Rhein-Sieg bekennt sich zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland festgelegten demokratischen Staats- und Lebensform; er ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der CV Rhein-Sieg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Ab-schnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der CV Rhein-Sieg ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des CV Rhein-Sieg dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mit-glieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des CV Rhein-Sieg. Alle Tätigkeiten in Vereinsäm-tern sind ehrenamtlich.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes oder von diesem bestimmten Dritten Personen haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeit-aufwand kann die Mitgliederversammlung eine ihrer Höhe nach angemessene Aufwandsentschädigung beschließen.
5.Bei Auflösung des CV Rhein-Sieg fällt das Vermögen an die „Chorstiftung ChorVerband NRW“ in Düsseldorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind:
Frauen-, Männer- und gemischte Chöre
sowie die im § 4 der Satzung der Sängerjugend im CV NRW angeschlossenen Kinder- und Jugend-chöre, mit Instrumental- und Neigungsgruppen, sofern sie im § 2 dieser Satzung festgelegte Ziele verfol-gen.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach schriftlichem Antrag an den Vorstand des CV Rhein Sieg, über den dieser mit Mehrheit entscheidet. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung nach Maßgabe der Satzung offen. Gegen die Ablehnung des
Aufnahmeantrags ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Ablehnung die Berufung seitens des Bewerbers zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft im CV Rhein Sieg führt zur Mitgliedschaft im CV NRW und im Deutschen Chorver-band e.V.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im CV Rhein Sieg kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjährlicher Frist gekündigt werden.
2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann bei Verstoß gegen diese Satzung oder gegen die In-teressen des CV Rhein Sieg ein Mitglied mit zwei Drittel Mehrheit aus dem Sängerkreis ausgeschlossen werden. Mit dem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche an den CV Rhein Sieg, den CV NRW und den Deutschen Chorverband e.V.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, wenn es das Anse-hen oder die Interessen des Verbandes schädigt oder seinen Pflichten nicht nachkommt mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des CV Rhein-Sieg sind in ihrer eigenen Verfassung und Verwaltung keinen Be-schränkungen unterworfen. Verfassung und Verwaltung müssen aber mit den Vorschriften dieser Satzung in Einklang stehen.
2. Die Mitglieder haben das Recht, alle Vorteile, die der CV Rhein-Sieg erwirkt, in Anspruch zu neh-men; sie haben weiter das Recht zur Benutzung der Bundeseinrichtungen und zur Teilnahme an den Bundesveranstaltungen des CV NRW und des Deutschen Chorverband e. V.
3. Die Mitglieder des CV Rhein-Sieg haben die Pflicht, seine Ziele und die des CV NRW sowie die Deutschen Chorverband e. V. zu fördern und die Beschlüsse seiner Organe auszuführen.
4. Die Mitglieder des CV Rhein-Sieg haben die Pflicht, Jahresbeitrag bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
§ 7 Organe
Organe des CV Rhein-Sieg sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören an: die Delegierten der Chöre und der Vorstand des CV Rhein-Sieg. Pro Chor sind zwei Delegierte stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal alle drei Jahre durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder nach § 4 Abs. 1 dies bean-tragt.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen vorher durch Bekanntgabe der Tagesord-nung schriftlich einzuberufen. Die Textform ist für die Einladung ausreichend. Die ordnungsgemäß ein-berufene Mitgliedersammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfä-hig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden oder dessen / deren Ver-treter / in geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 11 der Satzung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer / die Schriftführerin protokolliert und von ihm/ihr und dem Versammlungsleiter/-in unterschrieben wird. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(5) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,
b) Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes,
c) Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes des Vorstandes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes für die Dauer von drei Jahren,
f) Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Ersatzprüfern auf die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl der Rechnungsprüfer und der Ersatzprüfer ist möglich
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes,
i) Entscheidung über Berufungen nach § 5 der Satzung,
j) Beschlussfassung über die Bestellung eines besonderen Vertreters/-in für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen gemäß § 30 BGB
k) Entgegennahme des Berichts des Kreis-Chorleiters/-in,
l) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(5) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese sind zwei Wochen vor der Mitglie-derversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen.
§ 9 Gesamtvorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen:
a) aus dem geschäftsführenden Vorstand,
b) den erweiterten Vorstandsmitgliedern
a) dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
• Vorsitzender/Vorsitzende
• stellvertretender Vorsitzender/ stellvertretende Vorsitzende
• Geschäftsführer/Geschäftsführerin
• Schatzmeister/Schatzmeisterin
• Verbandschorleiter/Verbandschorleiter
• Jugendreferent/Jugendreferentin
b) und den erweiterten Vorstandsmitgliedern
• stellvertretende Geschäftsführer/stellvertretende Geschäftsführerin
• stellvertretende Schatzmeister/ stellvertretende Schatzmeisterin
• stellvertretende Verbandschorleiter/ stellvertretende Verbandschorleiterin
• Pressebeauftragte
• Frauenbeauftrage
• bis zu zwei Beisitzer/Beisitzerinnen
• Gruppenvorsitzende und ihre Vertreter aus den jeweiligen Gruppen des CV Rhein-Sieg
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jah-ren gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden durch den geschäftsführenden Vorstand be-rufen. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Dauer seiner Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die Stellvertreter/-in nur dann tätig wird, wenn der/die Vorsitzende tatsächlich oder rechtlich ver-hindert ist
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
(6) Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes kann dieser Ausschüsse berufen. Diese Ausschüsse können durch Personen besetzt werden, die nicht zu dem geschäftsführenden oder erweiterten Vor-stand gehören.
(7) Der Vorstand ist zuständig für:
• Verwirklichung der laufenden Aufgaben des Chorverbandes auf der Grundlage der Be-schlüsse der Mitgliederversammlung
• Erstellung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
• Aufstellung der Jahresabrechnung
• Durchführung von Beschlüssen der zuständigen Gremien des ChorVerbandes NRW e. V. und des Deutschen Chorverbandes e.V.
• Ausführung von Ehrungen der Mitglieder und von Einzelpersonen,
• Aufteilung von Mitteln der öffentlichen Hand und des ChorVerbandes NRW für kulturelle Zwecke,
• Förderung der kulturellen Arbeit im regionalen Bereich
§ 10 Finanzierungen
Die Tätigkeit des CV Rhein-Sieg wird finanziert durch:
1. Mitgliedsbeiträge,
2. Zuwendungen der öffentlichen Hand,
3. Eigenleistungen,
4. Beihilfen, Spenden und Schenkungen.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung ist nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung möglich.
(2) Ein entsprechender Beschluss kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Es müssen mindestens ein Fünftel der Mit-glieder anwesend sein.
(3) Eine Liquidation wird durch den Vorstand vorgenommen
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung am 23. Oktober 2021 beschlossen. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 23.11.2006. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg in Kraft.